Mitgliedschaft des Kreises Wesel im Regionalverband Ruhr

Sehr geehrter Herr Landrat, sehr geehrte Damen und Herren,
nach Aussage des Regionalverbands Ruhr (RVR) befinden sich rd. 20 % aller RVR Liegenschaften, 57 % aller Gewässerflächen und 40 % aller landwirtschaftlichen Flächen des RVR im Kreis Wesel. Insgesamt ist der RVR im Kreis Wesel Grundstückseigentümer von aktuell 3.659,5 ha; das sind 36,6 Mio. m². Zudem sind im Kreis rund 300 ha Flächenzuwächse bereits vertraglich gesichert, z. B. zur Übernahme von Halden oder sie befinden sich in konkreten Erwerbsverhandlungen, z. B. Erwerb Lohberg Trasse.
Der aktuelle Buchwert der Liegenschaften ohne Gebäude und Bauwerke liegt laut Aussage des RVR bei ca. 28,6 Mio. €. Der aktuelle Verkehrswert dürfte deutlich höher sein.
Vor dem Hintergrund des Antrags der Fraktionen im Kreistag Wesel, CDU, Grüne und FDP, auf Austritt des Kreises aus dem Regionalverband Ruhr, bittet die SPD Fraktion um schriftliche Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie stellt sich der Landrat des Kreises Wesel, Herr Ingo Brohl, zum Austrittsantrag der Kooperation?
2. Treffen die o.g. Zahlen zu und in welcher Höhe sind die Gebäude und Bauwerke des RVR im Kreis Wesel finanziell zu bewerten?
3. In welcher Höhe sind seit 2005 projektbezogene Fördermittel auf Betreiben des RVR in den Kreis Wesel geflossen, z.B. Bislicher Insel, Freizeitzentrum Xanten?
0281/207-2006
spd-fraktion@kreis-wesel.de Wesel, 21. März 2022/im
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4. Sollte es zu einem Austritt des Kreises aus dem RVR kommen, welche Grundstücke und Liegenschaften, welche Gebäude und Bauwerke sowie welche vertraglichen Verbindungen, z.B. mit der RAG, müssten dann vom Kreis zu welchen Konditionen/Zahlungen übernommen werden?
5. Müsste der Kreis anteilig RVR Personal übernehmen und wenn ja, in welchem Umfang?
6. Inwieweit hat der Landrat bereits Kontakt mit den Städten und Gemeinden des Kreises Wesel aufgenommen, um deren Meinungen und Positionen zu einem möglichen Austritt aus dem RVR in den politischen und administrativen Bewertungs- und Abwägungsprozess einbringen zu können?
7. Erwägt der Landrat den Austrittsbeschluss, sollte dieser die erforderliche 2/3 Mehrheit erlangen, zu beanstanden, um so den absehbar erheblichen Schaden vom Kreis und von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abzuwenden?
Mit freundlichen Grüßen
Gerd Drüten